Satzung der AHA Schwalbach

§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Die Handels- und Gewerbetreibenden von Schwalbach / Saar schließen sich zu einem Verein zusammen.
2. Der Verein führt den Namen “Arbeitsgemeinschaft für Handel und Handwerk e. V.” und hat seinen Sitz in Schwalbach.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein ist unpolitisch und hat den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, zu fördern und zu schützen.
2. In Verfolgung seines Zweckes sieht der Verein seine Aufgaben insbesondere darin
  • für die Erhaltung der Grundsätze des ehrbaren Kaufmanns einzutreten, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und den Geist der Zusammengehörigkeit unter der Kaufmannschaft zu festigen,
  • die besonderen wirtschaftlichen Probleme lokalen Charakters zu erforschen und
    geeignet erscheinende Lösungen zu suchen, vorzuschlagen und gegebenenfalls zu verwirklichen
  • die Mitglieder in allen wirtschaftlichen und beruflichen Fragen durch entsprechende Maßnahmen zu unterrichten.
  • Gemeinschaftswerbung durchzuführen, sowie die Selbstdarstellung der Mitglieder in geeigneter Form durchzuführen

Der Verein kann jederzeit sein Aufgabengebiet erweitern oder einschränken.

3. Der Verein kann sich mit anderen gleichartigen Vereinen zusammenschließen oder sich an solche anschließen
4. Der Geschäftsbetrieb des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet, er hat ausschließlich gemeinnützigen Charakter.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr endet am 31. März.
§ 4
Erfüllungsort und Gerichtsstand
für die Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder und der Mitglieder gegen den Verein ist Saarlouis
§ 5
Migliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Die Mitgliedschaft kann durch jeden selbständigen Handels- und Gewerbetreibenden, jedes in Gesellschaftsform betriebenen Unternehmens gleichen Charakters, sowie Angehörige Freier Berufe erworben werden.
3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Wird sie versagt, so kann der Abgewiesene innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen
4. Die Mitgliedschaft endet durch Geschäftsaufgabe, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.
Endet die Mitgliedschaft durch Geschäftsaufgabe, kann das Mitglied auf Antrag seine Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortführen. In diesen Fällen beträgt der Beitrag 50 % des Regelbeitrages.
Der Austritt aus dem Verein ist nur unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen
5. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluß des Vorstandes kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Der Rechtsweg steht dem Ausgeschlossenen nicht zu. Wiederaufnahme ist zulässig.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein oder dessen Vermögen
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Beratung und Betreuung in allen zum Aufgabenbereich des Vereins gehörenden Fragen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die vom Vorstand getroffenen Anweisungen oder Richtlinien zu beachten
§ 7
Mitgliedsbeiträge
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Reichen die Beiträge nicht aus, so können durch Umlageverfahren Sonderbeiträge gefordert werden. Über ein Umlageverfahren beschließt die Mitgliederversammlung
§ 8
Organe de Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Im Verlaufe eines Geschäftsjahres findet die Mitgliederversammlung statt. Sie nimmt den Bericht über die Geschäftsführung entgegen, erteilt dem Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung und nimmt nach Ablauf dessen Amtszeit nach Maßgabe der Satzung die Neuwahl des Vorstandes vor
2. Die Mitgliederversammlung verabschiedet den Haushaltsvoranschlag für das jeweils laufende Geschäftsjahr und befindet endgültig über den vom Vorstand vorzulegenden Jahresetat des zurückliegenden Geschäftsjahres
3. Weitere Mitgliederversammlungen sind nach Erfordernis vom Vorstand einzuberufen. Wenn mindestens 20 Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte eine Mitgliederversammlung verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, eine solche innerhalb von 14 Tagen anzusetzen
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat jeweils mit Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich zu ergehen. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor derselben schriftlich beim Vorstand eingereicht werden
5. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
6. Zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Juristische Personen werden durch einen gesetzlichen Befugten vertreten. Firmen mit mehreren Inhabern haben nur eine Stimme.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll festgelegt, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in der Reihenfolge der Ausübung der Ämter mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern. Diese sind ehrenamtlich tätig. Sie können sich in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder nicht durch eine andere Person vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitglieder in den Vorstand berufen.
2. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, jeder allein, vertreten
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch ohne Abhaltung einer Sitzung (z.B. schriftlich oder telefonisch) herbeigeführt werden
6. Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen
§ 11
Satzungsänderung
Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 12
Bildzeichen des Vereins
Das Bildzeichen des Vereins besteht aus einem schwarzen Siegel.
In der Mitte befinden sich die Initialen AHA, welche die Anfangsbuchstaben der Gemeinschaft darstellen:
  • von links gelesen bis zur Mitte: Arbeitsgemeinschaft Handel
  • von rechts gelesen bis zur Mitte: Arbeitsgemeinschaft Handwerk
  • im Sinne der Symmetrie als AHA.
  • über dem AHA die Bezeichnung “Fachgeschäfte”
  • unter der AHA “Schwalbach”.
  • am oberen Rand “Arbeitsgemeinschaft”
  • am unteren Rand “Handel – Handwerk”.
Das Zeichen soll bei allen Gelegenheiten und Vorgängen auf die Gemeinsamkeit hinweisen.
Es soll an den Mitgliedsgeschäften und deren Dienstautos angebracht werden
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur ein einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden
2. Bei Auflösung wird das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zwecke zugeführt.
letzte Änderung der Satzung:
18.04.2002